Beschluss D.N.M. Nr. 407 – Kriterien zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Anwendbar auf die in Gesetz Nr. 6984/22 und Gesetz Nr. 3565/08 vorgesehenen Regelungen
Artikel 1 – Gegenstand
Zweck dieses Beschlusses ist die Festlegung der Kriterien, Bedingungen und Nachweismittel für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Daueraufenthalt. Die Bestimmungen gelten für Anträge gemäß Gesetz Nr. 6984/22 "ÜBER DIE MIGRATION" sowie Gesetz Nr. 3565/08 (MERCOSUR-Abkommen).
Artikel 2 – Wesen des Nachweises
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Daueraufenthalt. Sie muss durch geeignete, ausreichende und überprüfbare Unterlagen nachgewiesen werden, aus denen die tatsächliche Erzielung von Einkommen oder die Verfügbarkeit wirtschaftlicher Mittel hervorgeht. Der Nachweis kann nicht vermutet werden – er muss aktiv belegt werden.
Artikel 3 – Allgemeine Anforderungen an die Unterlagen
Alle eingereichten Dokumente müssen:
- mit dem im Antrag auf befristeten Aufenthalt angegebenen Beruf übereinstimmen
- eine objektive Überprüfung tatsächlicher Einkünfte ermöglichen
- gültig und aktualisiert sein
- legalisiert oder mit Apostille versehen und ggf. ins Spanische übersetzt sein
Artikel 4 – Die 12 anerkannten Kategorien
Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann über folgende Kategorien erbracht werden:
- Akademische Berufe (Professionen)
- Technische Berufe
- Arbeitnehmer
- Selbstständige (Handel und Dienstleistungen)
- Fernarbeiter / Digitale Nomaden
- Eigentümer von Immobilien
- Aktionäre oder Gesellschafter juristischer Personen (inkl. EAS)
- Landwirte oder Viehzüchter
- Religionsangehörige
- Rentner oder Pensionäre
- Unterhaltsberechtigte
- Studierende
Wichtige Anforderungen je Kategorie im Detail
Akademische und Technische Berufe (Art. 5 + 6)
Hochschul- bzw. Technikerabschluss beim Bildungsministerium (MEC) eingetragen. Zusätzlich Nachweis der tatsächlichen Berufsausübung durch IPS-Versicherungsnachweis, registrierten Arbeitsvertrag oder Steuerunterlagen (IVA der letzten 3 Monate / IRP des letzten Jahres). Der bloße Abschluss allein reicht nicht aus.
Arbeitnehmer (Art. 7)
IPS-Versicherungsnachweis oder vom Arbeitsministerium bestätigter Arbeitsvertrag.
Selbstständige (Art. 8)
Steuerliche Registrierung als natürliche Person + IVA-Erklärungen der letzten 3 Monate oder IRP des letzten Jahres.
Fernarbeiter / Digitale Nomaden (Art. 9)
Arbeitsbescheinigung mit Angabe der erzielten Einkünfte und Auszahlungsweise. Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen apostilliert und ins Spanische übersetzt sein.
Eigentümer von Immobilien (Art. 10)
Eigentumstitel beim nationalen Register (RUN) eingetragen – die Eintragung darf nicht älter als 2 Jahre sein. Zusätzliche Einkommensnachweise aus der Immobilie können verlangt werden.
Aktionäre / Gesellschafter (Art. 11)
Beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrags oder Aktienregisters (RUN). Bei EAS: Bescheinigung der DGPEJBF.
Rentner / Pensionäre (Art. 14)
Renten- oder Pensionsbescheinigung mit Angabe der Höhe der Bezüge und des Finanzinstituts – ordnungsgemäß apostilliert.
Unterhaltsberechtigte (Art. 15)
Ehegatten: legalisierte Heiratsurkunde + Kopie des paraguayischen Ausweises des unterhaltspflichtigen Partners. Eltern/Großeltern: Nachweis der Familienbeziehung + Ausweis der unterhaltspflichtigen Person.
Studierende (Art. 16)
Achtung: Der Studierendenstatus allein ist kein ausreichender Nachweis. Zusätzlich müssen eigene Einkünfte oder nachgewiesene Unterhaltszahlungen eines Familienangehörigen belegt werden.
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